Going Public Grundsätze – mehr Transparenz und Anlegerschutz?
Seit dem 1. September gelten die von der Deutschen Börse initiierten Going Public Grundsätze. Der freiwillige Kodex enthält Verhaltens- und Handlungsempfehlungen für Emittenten und alle an einer Aktienemission beteiligten Emissionsbegleiter. Quintessenz der Grundsätze ist die Empfehlung, den Verkaufsprospekt als zentrales Vermarktungsinstrument für eine Aktienemission zu etablieren. Das Ziel ist die Erhöhung der Transparenz der für die Anlageentscheidung relevanten Informationen sowie die Schaffung eines einheitlichen Informationsniveaus für alle Anleger.
Abgesehen von der unumstrittenen Notwendigkeit solcher Regelungen zur Revitalisierung der beschädigten Aktienkultur in Deutschland bleiben jedoch einige strittige Punkte, die hier kurz erläutert werden sollen:
- Es handelt sich um 'Soft law' ohne jegliche Sanktionsmöglichkeiten seitens der Börse. Trotz des öffentlichen Bekenntnisses zahlreicher Banken und Analystenverbände zu den Grundsätzen, ist es fraglich, ob der Kodex wirklich allgemein anerkannt und in allen Fällen berücksichtigt wird.
- Der Vermerk zur Einhaltung der Grundsätze im Prospekt ist freiwillig. Abweichungen müssen nur offengelegt, nicht aber begründet werden.
- Der Kodex enthält zwei sogenannte „Black-out-Perioden", d.h. Zeiträume, in denen keine, über den Inhalt des Prospekts hinausgehenden Informationen kommuniziert werden dürfen. Der Emittent darf ab dem Zeitpunkt des Zulassungsantrags, spätestens jedoch 4 Wochen vor dem öffentlichen Angebot bis zum Ablauf der Stabilisierungsfrist, spätestens jedoch 30 Tage nach Notierungsaufnahme der Aktien keine zusätzlichen Informationen preisgeben. Demgegenüber haben emissionsbegleitende Analystenhäuser bis 2 Wochen vor Beginn des öffentlichen Angebots Zeit, Researchberichte zur Emission zu veröffentlichen. Dadurch wird das Ziel der Gleichstellung von institutionellen und privaten Investoren konterkariert, da Analystenreports zumeist nur Portfoliomanagern zugänglich sind.
- Umstritten ist auch die Handhabung von Planzahlen des Unternehmens. Sie bilden die Basis für die Preisberechnung professioneller Investoren. Da in der Praxis aus Haftungsgründen keine Planzahlen der Gesellschaft im Prospekt stehen, dürfen diese auch nicht in den Research Reports veröffentlicht werden. Andererseits sind Analysten bei der Abgabe zuverlässiger Prognosen auf die Guidance des Emittenten angewiesen und haben diese in der Vergangenheit auch erhalten. Die Regelung birgt also weiteres Potential für eine mögliche Benachteiligung von Retailinvestoren.
Trotz der aufgeführten Schwachpunkte sind die Richtlinien ein erster Schritt zur Eindämmung willkürlicher Informationsweitergabe, wie es bei mancher Emission am Neuen Markt in der Vergangenheit der Fall war. Das Ziel, ein einheitliches Informationsniveau für alle Investoren zu schaffen, wird dagegen aus genannten Gründen nicht erreicht. Darüber hinaus wäre eine gesetzliche Verankerung der Grundsätze wünschenswert, was jedoch die Etablierung effizienter Sanktionsmechanismen voraussetzt.
Die ausführlichen Going Public Grundsätze finden Sie unter www.deutsche-boerse.de.